- Die Frist zur Voranmeldung für Kurzarbeit wird aufgehoben (-> Aufhebung der Karenzfrist) und die Bewilligungsdauer der Kurzarbeit beträgt neu sechs Monate.
- Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) auch für Mitarbeitende in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Lernende und temporär Angestellte geltend gemacht werden.
- Selbständig Erwerbende, die Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern keine anderweitige Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist vorgesehen für bspw. Ausfall der Fremdbetreuung für Kinder, einer ärztlich verordneten Quarantäne oder bei der Schliessung eines öffentlich zugänglichen Betriebes aufgrund einer behördlichen Massnahme. Die Entschädigung wird in Taggeld ausgerichtet mit höchstens CHF / Tag 196.00.
- Selbständig Erwerbende, die ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen dürfen, doch aufgrund der Coronakrise in finanzielle Not geraten, können Anspruch auf Entschädigung des Erwerbsausfalls stellen, wenn sie für 2019 ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen zwischen CHF 10’000.00 und 90’000.00 bei der Ausgleichskasse abgerechnet haben.
- Arbeitnehmer hingegen erhalten weiterhin 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls.
- Betroffene Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und jur. Personen) können einen einmaligen Überbrückungskredit in der Höhe von bis zu 10% des Umsatzes (max. CHF 20 Mio.) erhalten, wobei die Kredite bis zu CHF 500’000.00 zinslos gewährt werden.
- Den betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Weiter besteht die Möglichkeit einer Reduktion der regelmässigen Akontobeiträge an die Sozialversicherungen, wenn die Summe der Löhne wesentlich gesunken ist.
- Betroffene Unternehmen erhalten die Möglichkeit, im Steuerbereich die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszinsen zu zahlen. Betroffene Abgaben sind die MWST, Zölle, besondere Verbrauchssteuern, Lenkungsabgaben.
- Der vorgängige Abbau von Mehrstunden der Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
- Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht nur, wenn die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung in der Person des Arbeitnehmers liegt.
- Für besonders gefährdete Personen wird Homeoffice in der COVID-19-Verordnung 2 ausdrücklich vorgesehen.
- Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) vertritt ausdrücklich die Haltung, dass Klientenbesprechungen in Anwaltskanzleien weiterhin möglich sind, unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorschriften.
Das neue Verjährungsrecht
Seit dem 1. Januar 2020 hat sich das Verjährungsrecht massgebend geändert. Neu beträgt die Verjährungsfrist für eine Klage aus einer Vertragshaftung (Art. 128a OR) bei einer vertragswidrigen Körperverletzung oder Tötung relativ 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens. Auch die absolute Verjährungsfrist beträgt neu 20 Jahre, vorher waren es lediglich 10 Jahre.
Auch die relativen Verjährungsfristen für Klagen aus unerlaubten Handlungen (Art. 60 Abs. 1 OR) oder aus ungerechtfertigten Bereicherungen (Art. 67 Abs. 1 OR) betragen neu 3 Jahre. Die absolute Verjährungsfrist bleibt jedoch 10 Jahre, jedoch mit der Ausnahme, dass die Frist bei widerrechtlichen Körperverletzungen oder bei einer Tötung neu 20 Jahre beträgt.
Neu beträgt die relative Verjährungsfrist für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen (Art. 83 Abs. 1 SVG), Ansprüche aus Staatshaftung gegen den Bund (Art. 20 VG), für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen (Art. 455 ZGB) und aus Haftung des Kantons bei der Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse widerrechtlich verursachte Schaden (Art. 6 SchKG) 3 Jahre.
Neu kann der Schuldner ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens 10 Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Weiter gibt das Gesetz den Parteien neu die Möglichkeit, den Stillstand der Verjährungsfristen während Vergleichsgesprächen zu vereinbaren (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR).
Die vorhin erwähnten Änderungen des Verjährungsrechts gelten, sofern das Gesetz neu eine längere Verjährungsfrist als das bisherige Recht vorsieht und die bisherige Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Bestimmt jedoch das Gesetz neu eine kürzere Frist, so gilt das bisherige Recht (Art. 49 Abs. 1 und 2 SchlT ZGB).