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Neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt

Wie viel muss ein Elternteil nach einer Ehescheidung oder Ehetrennung arbeiten, wenn er zusätzlich noch ein Kind oder Kinder hauptsächlich (eigen)betreut?

Kriegte ein Elternteil, der bislang keiner Erwerbstätigkeit nachging, bei einer Scheidung oder Trennung die Kinder zugesprochen, musste er im Normalfall ab dem 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes einem 50% Arbeitspensum und ab dem 16. Lebensjahr einem 100% Arbeitspensum nachgehen. Dies war die sogenannte 10/16 Regel, welche vom Bundesgericht mit Entscheid vom 21. September 2018 (5A_384/2018) revidiert wurde.

Neu muss der hauptbetreuende Elternteil im Normalfall erwerbstätig sein (sog. Schulstufen-Modell):

  • ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50%;
  • ab Eintritt in die Sekundarstufe zu 80%;
  • ab vollendetem 16. Lebensjahr zu 100%.

Der Beginn der obligatorischen Einschulung bestimmt sich nach kantonalem Recht. Im Kanton Aargau beginnt die obligatorische Einschulung mit dem Eintritt ins erste Kindergartenjahr.

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Meldung an die KESB bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung

Per 1. Januar 2019 sollen bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung nicht nur Personen in amtlicher Tätigkeit (wie z.B. Lehrer) verpflichtet sein, Meldung an die KESB zu erstatten. Neu müssen alle Fachpersonen, die regelmässig mit Kindern in Kontakt sind (Kita-Mitarbeitende, professionelle SporttrainerInnen usw.) die KESB einschalten, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität des Kindes gefährdet ist.

 

Auch Personen, die dem Berufsgeheimnis des StGB unterstehen (Ärztinnen/Ärzte, Psychologinnen/Psychologen und Anwältinnen/Anwälte) können sich neu an de KESB wenden, falls die Meldung im Interesse des Kindes liegt. Sie haben somit ein Melderecht, bisher durften sie nur Meldung erstatten, wenn eine strafbare Handlung vorlag.

 

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Juni 2018 eine entsprechende Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt (vgl. https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2017/7903.pdf).

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Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder

Die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder wurde per 1. Januar 2017 neu geregelt. Neben den direkten Lebens- und Betreuungskosten (z. B. Krippenkosten) des Kindes ist neu auch die Betreuungsarbeit des betreuenden Elternteils zu entschädigen. Wie genau diese Entschädigung zu berechnen war, war jedoch unklar, da aus dem Gesetzestext keine konkrete Berechnungsmethode festgehalten wurde (vgl. Art. 285 ZGB). Nun hat das Bundesgericht mit einem noch nicht veröffentlichten Entscheid vom 15. Mai 2018 (BGE 5A_454/2017) festgehalten, dass die „Lebenshaltungskosten-Methode“ zur Bemessung des Betreuungsunterhalts verwendet werden soll. Die Betreuung des Kindes führt nach dieser Methode nur dann zu einem Anspruch auf Unterhalt, wenn der betreuende Elternteil durch die Betreuung seine Lebenshaltungskosten (familienrechtliches Existenzminimum) nicht decken kann und die Betreuung während der Zeit erfolgt, in der der betreuende Elternteil sonst einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (d. h. Betreuungszeit am Wochenende ist grundsätzlich nicht zu entschädigen). Ausschlaggebend für die Höhe der Entschädigung für die Betreuungsarbeit ist nicht das Einkommen der zahlungspflichtigen Person, sondern es ist auf das familienrechtliche Existenzminimum der betreuenden Person abzustellen.

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Die Freiteilsregelung – ein Beitrag zu einem liberalen und einfacheren Erbrecht?

Das über 100-jährige Erbrecht soll sich nach dem Bundesrat den heutigen Lebenswirklichkeiten, wie z. Bsp. den Konkubinatsverhältnissen, anpassen.

 

Die Erblasserin bzw. der Erblasser soll nebst der frei verfügbaren Quote über eine Quote des Pflichtteilvermögens zugunsten der Eltern, Kinder, der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners, der Konkubinatspartnerin bzw. des –partners und Stiefkinder (jedoch höchstens einen Viertel von jedem einzelnen Pflichtteil) testamentarisch frei verfügen können (Freiteilsregelung).

 

Die vom Bundesrat vorgesehene Freiteilsregelung schafft der Erblasserin bzw. dem Erblasser zwar mehr Testierfreiheit und Gestaltungsspielraum zugunsten der Stiefkinder, der nicht pflichtteilsbelasteten Erben und der Konkubinatspartnerinnen bzw. Konkubinatspartner; diese Freiteilsregelung wird aber das Erbrecht kaum vereinfachen und verständlicher machen (vgl. hierzu Daniela Klöti, Freiheit beim Vererben, in NZZ Nr. 260 vom 8. November 2017, S. 10).

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Modernisierung des Erbrechts – mehr Freiheit für den Erblasser, weniger Familie

Das schweizerische Erbrecht ist bereits 100 Jahre alt. Nun will es der Bundesrat modernisieren. Insbesondere ist geplant:

  • Pflichtteile innerhalb der Familie zu senken (bei Ehegatten von 1/2 auf 1/4, bei Nachkommen von 3/4 auf 1/2);
  • den elterlichen Pflichtteil aufzuheben;
  • das Recht des Erblassers, ausserhalb der Familie weitere Personen stärker zu begünstigen (wie Konkubinatspartner oder Stiefkinder);
  • das Unterhaltsvermächtnis einzuführen (Anspruch des Konkubinatspartners oder der Stiefkinder auf Unterhalt oder Vermögensteil bei finanzieller Notlage)

Die Revision des Erbrechts ist zu begrüssen, da sie den heutigen Lebenswirklichkeiten besser gerecht wird, mehr Flexibilität bringt und dem/r Erblasserin mehr Freiheit einräumt (vgl. NZZ vom 10.03.2017 u. 27.12.2016).