Seit dem 1. Januar 2020 hat sich das Verjährungsrecht massgebend geändert. Neu beträgt die Verjährungsfrist für eine Klage aus einer Vertragshaftung (Art. 128a OR) bei einer vertragswidrigen Körperverletzung oder Tötung relativ 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens. Auch die absolute Verjährungsfrist beträgt neu 20 Jahre, vorher waren es lediglich 10 Jahre.
Auch die relativen Verjährungsfristen für Klagen aus unerlaubten Handlungen (Art. 60 Abs. 1 OR) oder aus ungerechtfertigten Bereicherungen (Art. 67 Abs. 1 OR) betragen neu 3 Jahre. Die absolute Verjährungsfrist bleibt jedoch 10 Jahre, jedoch mit der Ausnahme, dass die Frist bei widerrechtlichen Körperverletzungen oder bei einer Tötung neu 20 Jahre beträgt.
Neu beträgt die relative Verjährungsfrist für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen (Art. 83 Abs. 1 SVG), Ansprüche aus Staatshaftung gegen den Bund (Art. 20 VG), für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen (Art. 455 ZGB) und aus Haftung des Kantons bei der Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse widerrechtlich verursachte Schaden (Art. 6 SchKG) 3 Jahre.
Neu kann der Schuldner ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens 10 Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Weiter gibt das Gesetz den Parteien neu die Möglichkeit, den Stillstand der Verjährungsfristen während Vergleichsgesprächen zu vereinbaren (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR).
Die vorhin erwähnten Änderungen des Verjährungsrechts gelten, sofern das Gesetz neu eine längere Verjährungsfrist als das bisherige Recht vorsieht und die bisherige Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Bestimmt jedoch das Gesetz neu eine kürzere Frist, so gilt das bisherige Recht (Art. 49 Abs. 1 und 2 SchlT ZGB).