Die Frist zur Voranmeldung für Kurzarbeit wird aufgehoben (-> Aufhebung der Karenzfrist) und die Bewilligungsdauer der Kurzarbeit beträgt neu sechs Monate.
Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) auch für Mitarbeitende in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Lernende und temporär Angestellte geltend gemacht werden.
Selbständig Erwerbende, die Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern keine anderweitige Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist vorgesehen für bspw. Ausfall der Fremdbetreuung für Kinder, einer ärztlich verordneten Quarantäne oder bei der Schliessung eines öffentlich zugänglichen Betriebes aufgrund einer behördlichen Massnahme. Die Entschädigung wird in Taggeld ausgerichtet mit höchstens CHF / Tag 196.00.
Selbständig Erwerbende, die ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen dürfen, doch aufgrund der Coronakrise in finanzielle Not geraten, können Anspruch auf Entschädigung des Erwerbsausfalls stellen, wenn sie für 2019 ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen zwischen CHF 10’000.00 und 90’000.00 bei der Ausgleichskasse abgerechnet haben.
Arbeitnehmer hingegen erhalten weiterhin 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls.
Betroffene Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und jur. Personen) können einen einmaligen Überbrückungskredit in der Höhe von bis zu 10% des Umsatzes (max. CHF 20 Mio.) erhalten, wobei die Kredite bis zu CHF 500’000.00 zinslos gewährt werden.
Den betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Weiter besteht die Möglichkeit einer Reduktion der regelmässigen Akontobeiträge an die Sozialversicherungen, wenn die Summe der Löhne wesentlich gesunken ist.
Betroffene Unternehmen erhalten die Möglichkeit, im Steuerbereich die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszinsen zu zahlen. Betroffene Abgaben sind die MWST, Zölle, besondere Verbrauchssteuern, Lenkungsabgaben.
Der vorgängige Abbau von Mehrstunden der Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht nur, wenn die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung in der Person des Arbeitnehmers liegt.
Für besonders gefährdete Personen wird Homeoffice in der COVID-19-Verordnung 2 ausdrücklich vorgesehen.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) vertritt ausdrücklich die Haltung, dass Klientenbesprechungen in Anwaltskanzleien weiterhin möglich sind, unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorschriften.