Ein Arbeitszeugnis ist mehr als nur ein Dokument. Es ist vielmehr das Spiegelbild in der Berufswelt und zentral für Ihr berufliches Fortkommen. Im Nachfolgenden erfahren Sie, welche Arbeitnehmenden wann ein Arbeitszeugnis verlangen können, was in einem Arbeitszeugnis stehen muss und wie Sie sich gegen ein ungenügendes Arbeitszeugnis wehren können.
Der Arbeitnehmer kann jederzeit von der Arbeitgeberin ein Vollzeugnis verlangen (Art. 330a OR). Dies gilt sowohl während des Arbeitsverhältnisses (Zwischenzeugnis) als auch nach dessen Beendigung (Schlusszeugnis).
Vollzeugnisse haben Auskunft zu geben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Leistungen und das Verhalten der Arbeitnehmenden. Da sie deren berufliches Fortkommen fördern sollen, sind Vollzeugnisse wohlwollend zu formulieren.
Ein Arbeitszeugnis ist dann auszustellen, wenn die Arbeitnehmerin ein solches verlangt, jedoch spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis und auf dessen Berichtigung verjährt mit Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitszeugnis können sämtliche Arbeitnehmerinnen verlangen, so auch Lernende, Handelsreisende und Heimarbeitende, unabhängig von der Hierarchiestufe. Auch Teilzeitangestellte profitieren von diesem Anspruch.
Ist das Arbeitszeugnis fehlerhaft oder unvollständig, empfiehlt es sich, vorerst auf schriftlichem Weg korrekte Formulierungen und Abänderungen zu erwirken. Falls die Arbeitgeberin nicht darauf eintritt, besteht die Möglichkeit, sich vor Einreichung einer Klage an die Schlichtungsbehörde zu wenden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Schiltknecht Rechtsanwälte, Aarau