rheiratete Paare bei Trennungen

Second opinion bei bereits entworfenen Vereinbarungen

 

In Trennungs- und Scheidungsverfahren übernehmen wir die Klärung aller Fragen rund um die Themen

  • gemeinsame oder alleinige elterliche Sorge
  • alternierende oder alleinige Obhut
  • Kinder- und persönlicher Unterhalt
  • Aufteilung der ehelichen Pensionskassenguthaben
  • güterrechtliche Auseinandersetzung, insb. bei ehelichen Liegenschaften und Unternehmen

Es sollen ausgewogene Entscheidungen getroffen werden, damit sich die Beteiligten nach Abschluss eines Verfahrens noch – oder sogar wieder – in die Augen schauen können. Insbesondere wenn in Trennungs- oder Scheidungsverfahren unmündige Kinder betroffen sind, ist dies Gold wert.

Natürlich gibt es auch Konstellationen, in denen eine einvernehmliche Einigung nicht möglich oder nicht gewollt ist. Dann vertreten wir Sie in Trennungs- oder Scheidungsverfahren konsequent und setzten Ihre Ansprüche nötigenfalls auch vor Gericht durch.

Fragen und Antworten

Wir klären mit Ihnen gestützt auf Ihre Bedürfnisse Sinn und Zweck einer Trennung vor der Scheidung ab. Dabei ist stets wichtig, wie lange Sie bereits getrennt sind und ob bei Ihnen für die Trennung einvernehmliche Lösungen möglich sind. Eine Trennung kann eine Investition in die Ehe sein, wenn beide Ehegatten während der Trennung weiterhin in die Ehe investieren. Eine Trennung kann auch eine Vorstufe für eine Scheidung sein, um starke Emotionen abkühlen zu lassen und den Prozess zu versachlichen.
Vor Ablauf der gesetzlich eingeräumten zweijährigen Trennung ist eine Scheidung nur auf gemeinsames Begehren möglich. Mit einem solchen Begehren kann auch eine Scheidungskonvention mit Voll- oder Teileinigung eingereicht werden. Sind Sie hingegen bereits zwei Jahre getrennt und können die Ehegatten sich nicht auf ein gemeinsames Begehren einigen, kommt eine Scheidungsklage ohne Begründung infrage. In einem solchen Fall würde das Gericht zu einer Einigungsverhandlung einladen.
Nein. Es kann direkt das zuständige Gericht angerufen werden. Wird keine Scheidungskonvention mit Volleinigung eingereicht, versucht die zuständige Richterin oder der zuständige Richter zwischen Ihnen eine Einigung zu erzielen, was wesentlich zeit- und kostensparender sein wird als ein streitiges Scheidungsverfahren.
Hierfür klären wir mit Ihnen in folgender Reihenfolge ab: Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, welche die ganzen oder teilweisen Kosten der Trennung oder Scheidung übernimmt? Können Sie selbst für diese Kosten aufkommen? Ist Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner in der Lage und willens, aufgrund der ehelichen Beistandspflicht diese Kosten zu tragen? Hat Ihr Begehren auf unentgeltliche Rechtspflege bei der zuständigen Behörde eine Chance? Die Anforderungen für die Bewilligung sind streng. Zudem ist die unentgeltliche Rechtspflege lediglich eine staatliche Bevorschussung und muss innerhalb von zehn Jahren zurückbezahlt werden, sofern es Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen zulässt.
Legen Sie Ihre Rechte vertrauensvoll in unsere Hände.