Das Bundesgericht schränkt die Weisungsbefugnis der KESB mit dem Urteil 5A_375/2023 vom 21. November 2023 ein.
C., geboren 2012, ist der Sohn der nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern A. und B. Die Mutter verfügt über die alleinige elterliche Sorge von C. Der Vater B. wurde wegen einer begangenen Vergewaltigung an Cs Halbschwester D., geboren 2001, verurteilt und befindet sich seit 2015 im Strafvollzug.
2016 gewährte die KESB B. ein begleitetes Besuchsrecht für seinen Sohn C., das vom Vater jedoch nicht wahrgenommen wurde. Vier Jahre später bekundete B. erneut ein Interesse an einer Kontaktaufnahme zu C., was dessen Mutter vehement ablehnte. Darauf erteilte die KESB die Weisung, dass die Kindsmutter gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB verpflichtet werde, ihren Sohn C. durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) über seinen Vater aufklären zu lassen.
In der Folge erhob A. Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches die Beschwerde abwies. Mit Beschwerde vom 17. Mai 2023 gelangt A. nun ans Bundesgericht.
Die Kernaussage dieses Bundesgerichtsentscheids liegt in der Feststellung des Bundesgerichts, dass es für behördliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht (Art. 273 Abs. 2 ZGB) zusätzlich zur Verhältnismässigkeit eine Kindeswohlgefährdung braucht. Eine «nachteilige Auswirkung auf das Kind» genügt nicht mehr. Damit werden die Hürden für die Anordnung einer Weisung höher angesetzt, was für das Kindeswohl gerade nicht förderlich sein kann. Insbesondere wird die Frage, wie die KESB auf Fälle reagieren soll, in denen knapp keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, vom Bundesgericht offengelassen.
Das Bundesgericht stützt seine Rechtsprechung auf vereinzelte Lehrmeinungen. Eine detaillierte Auslegung von Art. 273 Abs. 2 ZGB anhand der Auslegungsmethoden ist nicht erfolgt. Aus unserer Sicht schafft das Bundesgericht mit diesem Urteil eine zu hohe Hürde, was die tägliche Arbeit der KESB erschweren dürfte.