Meldung an die KESB bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung

Per 1. Januar 2019 sollen bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung nicht nur Personen in amtlicher Tätigkeit (wie z.B. Lehrer) verpflichtet sein, Meldung an die KESB zu erstatten.

Neu müssen alle Fachpersonen, die regelmässig mit Kindern in Kontakt sind (Kita-Mitarbeitende, professionelle SporttrainerInnen usw.) die KESB einschalten, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität des Kindes gefährdet ist.

Auch Personen, die dem Berufsgeheimnis des StGB unterstehen (Ärztinnen/Ärzte, Psychologinnen/Psychologen, Anwältinnen/Anwälte u.w.) können sich neu an de KESB wenden, falls die Meldung im Interesse des Kindes liegt. Sie haben somit ein Melderecht, bisher durften sie nur Meldung erstatten, wenn eine strafbare Handlung vorlag.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Juni 2018 eine entsprechende Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt (vgl. https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2017/7903.pdf).

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