Wie viel muss ein Elternteil nach einer Ehescheidung oder Ehetrennung arbeiten, wenn er zusätzlich noch ein Kind oder Kinder hauptsächlich (eigen)betreut?
Kriegte ein Elternteil, der bislang keiner Erwerbstätigkeit nachging, bei einer Scheidung oder Trennung die Kinder zugesprochen, musste er im Normalfall ab dem 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes einem 50% Arbeitspensum und ab dem 16. Lebensjahr einem 100% Arbeitspensum nachgehen. Dies war die sogenannte 10/16 Regel, welche vom Bundesgericht mit Entscheid vom 21. September 2018 (5A_384/2018) revidiert wurde.
Neu muss der hauptbetreuende Elternteil im Normalfall erwerbstätig sein (sog. Schulstufen-Modell):
ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50%;
ab Eintritt in die Sekundarstufe zu 80%;
ab vollendetem 16. Lebensjahr zu 100%.
Der Beginn der obligatorischen Einschulung bestimmt sich nach kantonalem Recht. Im Kanton Aargau beginnt die obligatorische Einschulung mit dem Eintritt ins erste Kindergartenjahr.