Nun hat das Bundesgericht mit einem noch nicht veröffentlichten Entscheid vom 15. Mai 2018 (BGE 5A_454/2017) festgehalten, dass die „Lebenshaltungskosten-Methode“ zur Bemessung des Betreuungsunterhalts verwendet werden soll. Die Betreuung des Kindes führt nach dieser Methode nur dann zu einem Anspruch auf Unterhalt, wenn der betreuende Elternteil durch die Betreuung seine Lebenshaltungskosten (familienrechtliches Existenzminimum) nicht decken kann und die Betreuung während der Zeit erfolgt, in der der betreuende Elternteil sonst einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (d. h. Betreuungszeit am Wochenende ist grundsätzlich nicht zu entschädigen). Ausschlaggebend für die Höhe der Entschädigung für die Betreuungsarbeit ist nicht das Einkommen der zahlungspflichtigen Person, sondern es ist auf das familienrechtliche Existenzminimum der betreuenden Person abzustellen.