Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder

Die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder wurde per 1. Januar 2017 neu geregelt. Neben den direkten Lebens- und Betreuungskosten (z. B. Krippenkosten) des Kindes ist neu auch die Betreuungsarbeit des betreuenden Elternteils zu entschädigen. Wie genau diese Entschädigung zu berechnen war, war jedoch unklar, da aus dem Gesetzestext keine konkrete Berechnungsmethode festgehalten wurde (vgl. Art. 285 ZGB).

Nun hat das Bundesgericht mit einem noch nicht veröffentlichten Entscheid vom 15. Mai 2018 (BGE 5A_454/2017) festgehalten, dass die „Lebenshaltungskosten-Methode“ zur Bemessung des Betreuungsunterhalts verwendet werden soll. Die Betreuung des Kindes führt nach dieser Methode nur dann zu einem Anspruch auf Unterhalt, wenn der betreuende Elternteil durch die Betreuung seine Lebenshaltungskosten (familienrechtliches Existenzminimum) nicht decken kann und die Betreuung während der Zeit erfolgt, in der der betreuende Elternteil sonst einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (d. h. Betreuungszeit am Wochenende ist grundsätzlich nicht zu entschädigen). Ausschlaggebend für die Höhe der Entschädigung für die Betreuungsarbeit ist nicht das Einkommen der zahlungspflichtigen Person, sondern es ist auf das familienrechtliche Existenzminimum der betreuenden Person abzustellen.

 

 

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