Vermächtnisklage 5A_69/2021 Urteil vom 7. Januar 2022

C. und A. sind die Töchter des 2018 verstorbenen D. (Erblasser). Gemäss öffentlicher letztwilliger Verfügung erben diese den Nachlass je zur Hälfte. Das öffentliche Testament enthält weiter ein Vermächtnis (Barlegat) von Fr. 200’000.– zu Gunsten von B., der Tochter von C.

B. reichte nach dem Schlichtungsverfahren beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage gegen ihre Tante A. ein. Sie beantragte, die Beklagte sei als solidarisch haftende Erbin zu verurteilen, ihr den als Vermächtnis ausgerichteten Betrag von Fr. 200’000.– zuzüglich Zins zu 5 % zu Lasten des Nachlasses von D. zu bezahlen. Das Richteramt Olten-Gösgen hiess die Klage gut. Die Berufung von A. wies das Obergericht ab. A. erhebt eine Beschwerde ans Bundesgericht.

Umstritten ist hingegen, ob die beiden Schwestern als gesetzliche Erbinnen eine notwendige Streitgenossenschaft bilden bzw. ob die Beschwerdegegnerin das Vermächtnis in Form eines Barlegats von Fr. 200’000.– von der Beschwerdeführerin allein einfordern durfte.

Nach Art. 603 Abs. 1 ZGB sind die Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch haftbar. Die Gläubiger sollen nach dem Tod des Erblassers nicht eine Mehrheit von Schuldnern belangen müssen, sondern sich für die ganze Forderung nach ihrer Wahl an einen einzelnen oder an mehrere Erben halten können, wobei es dann Sache der belangten Erben ist, auf ihre Miterben Rückgriff zu nehmen (BGE 101 II 218, E. 2).

Das Bundesgericht hat den Grundsatz der Solidarhaftung auf die Ausrichtung von Vermächtnissen ausgedehnt, obwohl es sich dabei streng genommen nicht um Schulden des Erblassers, sondern der Erben handelt (BGE 101 II 218, E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 5A_881/2012 vom 26. April 2013 E. 5.1). B. durfte demzufolge alleine gegen ihre Tante A. vorgehen, um an die Auszahlung ihres Legats zu kommen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A. ab.

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