Fragen und Antworten

Für einen Einzelarbeitsvertrag bedarf es keiner besonderen Form. Wenn Sie für ein Unternehmen oder eine Person eine Dienstleistung erbringen, deren Leistung nur gegen Lohn zu erwarten ist, können Sie Lohn fordern.
Für den Ausgleich der Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer braucht es die Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Die Kompensation muss in angemessenem Zeitraum erfolgen. Muss für die Überstundenarbeit Lohn entrichtet werden, so haben Sie nebst dem Lohn einen Zuschlag von mindestens 25 % zugute.
Zuerst ist eine schriftliche Kündigung zu verlangen. Bei einer ordentlichen Kündigung prüfen wir mit Ihnen, ob die Kündigung zur Unzeit oder rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Bei einer fristlosen Kündigung klären wir mit Ihnen das Vorliegen eines wichtigen Grundes ab.
Legen Sie Ihre Rechte vertrauensvoll in unsere Hände.