Fragen und Antworten

Das Baurecht verlangt grundsätzlich für alle Bauten und deren wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung eine Baubewilligung. Davon betroffen sind generell auch Bauten im Garten wie Gartenhäuser, Spielgeräte, Teiche, Zäune usw. Bestimmte Bauten, Anlagen und Bauvorhaben wie Kleinstbauten innerhalb der Bauzonen sind allerdings von der Baubewilligungspflicht befreit.
Eine Baute oder Nutzung in den Bauzonen ist zonenkonform, wenn das konkrete Bauvorhaben im Zusammenhang mit der konkreten Bauzone steht. Eine Freizeitbeschäftigung wie die private Tierhaltung fällt grundsätzlich unter die Wohnnutzung. Bauten zur Haltung von Haustieren bzw. zur hobbymässigen Tierhaltung sind zonenkonform, wenn von den Tieren keine übermässigen Immissionen ausgehen.
Eine nicht der Landwirtschaft dienende Baute, Anlage oder Nutzung darf nur ausserhalb der Bauzonen bewilligt werden, wenn sie einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebundenheit) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Darunter fallen - Bergrestaurants oder (Mobilfunk)-Antennen, die aufgrund ihrer technischen oder betrieblichen Notwendigkeit auf den Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind (positive Standortgebundenheit) wie auch - Abfalldeponien oder Tierheime, die sich aufgrund ihrer Auswirkungen nicht in einer Bauzone verwirklichen lassen (negative Standortgebundenheit).
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