Das über 100-jährige Erbrecht soll sich nach dem Bundesrat den heutigen Lebenswirklichkeiten, wie z. Bsp. den Konkubinatsverhältnissen, anpassen.
Die Erblasserin bzw. der Erblasser soll nebst der frei verfügbaren Quote über eine Quote des Pflichtteilvermögens zugunsten der Eltern, Kinder, der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners, der Konkubinatspartnerin bzw. des –partners und Stiefkinder (jedoch höchstens einen Viertel von jedem einzelnen Pflichtteil) testamentarisch frei verfügen können (Freiteilsregelung).
Die vom Bundesrat vorgesehene Freiteilsregelung schafft der Erblasserin bzw. dem Erblasser zwar mehr Testierfreiheit und Gestaltungsspielraum zugunsten der Stiefkinder, der nicht pflichtteilsbelasteten Erben und der Konkubinatspartnerinnen bzw. Konkubinatspartner; diese Freiteilsregelung wird aber das Erbrecht kaum vereinfachen und verständlicher machen (vgl. hierzu Daniela Klöti, Freiheit beim Vererben, in NZZ Nr. 260 vom 8. November 2017, S. 10).