Erbrechtsrevision

Das bereits hundertjährige Schweizer Erbrecht wird revidiert. Heutzutage gibt es neben der traditionellen Ehe vielfältige Lebensformen wie Lebenspartnerschaften mit gemeinsamen Kindern, alleinerziehende Menschen oder solche, die in Patchwork-Familien leben.

Diese Lebensformen widerspiegeln das geltende Erbrecht nicht genügend. Es bedarf somit einer Anpassung des Erbrechts an die veränderten Lebensformen. Die Revision soll bereits Anfang 2022 in Kraft treten.

Revidiert wird vor allem das Pflichtteilsrecht. Dies ist der Teil, auf den z.B. die Nachkommen oder der Ehegatte zwingend Anspruch haben, wenn die Erblasserin oder der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen erlässt.

Die Idee hinter der Revision ist, dass die Erblasserin oder der Erblasser mit der Revision über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügen und bspw. die Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin oder Stiefkinder stärker begünstigen kann. Bisher betrug der Pflichtteil der Nachkommen ¾ des gesetzlichen Erbteils. Neu soll der Pflichtteil der Nachkommen bloss ½ des gesetzlichen Erbteils sein. Weiterhin soll der Pflichtteilsanspruch der Eltern des Erblassers ersatzlos gestrichen werden. Der Pflichtteil des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners soll jedoch weiterhin ¼ des gesetzlichen Erbanspruchs bleiben. Mit dieser Revision kann auch einfacher die Unternehmensnachfolge geregelt und Liegenschaften an einzelne Erben zugeteilt werden.

Das Pflichtteilsrecht ist jedoch nicht beachtlich, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen erlassen hat, da in solchen Fällen die gesetzliche Erbfolge folgt.

Neu soll auch ein Unterstützungsanspruch für faktische Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner eingeführt werden, die nach dem Tod ihres Partners oder ihrer Partnerin in Armut geraten.

← zurück