Beim Wechselmodell soll der Aufenthalt des Kindes annähernd gleichmässig auf die Wohnsitze der getrennten Eltern verteilt werden, im Unterschied zum vorherrschenden Einzelresidenzmodell, bei dem das Kind nur bei einem Elternteil einen dauerhaften Wohnsitz hat.
Juristisch spricht man beim Wechselmodell von alternierender Obhut und beim Einzelresidenzmodell von alleiniger Obhut (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3, Art. 133 Abs. 2 ZGB). Das Wechselmodell bietet die Chance, dass beide Elternteile ihr Kind trotz Trennung intensiv betreuen und fördern können. Dieses Modell darf jedoch nur vereinbart oder richterlich angeordnet werden, wenn es im Wohl des Kindes liegt. Die Eltern müssen für die alternierende Obhut bzw. Betreuung erziehungs-, kommunikations- und kooperationsfähig sein. Im Einzelfall zu berücksichtigen sind die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, der Wunsch des Kindes, sein Alter, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Die alternierende Obhut kommt eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben (Erlebniskontinuität bzw. -Stabilität; vgl. zum Ganzen: BGE 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3, 142 III 612, 142 II 617).
Ein Elternteil kann trotz Wechselmodells vom anderen Kindesunterhalt erhalten, wenn die Betreuungsanteile nicht ausgeglichen sind oder ein Elternteil wirtschaftlich erheblich stärker ist. Das Wechselmodell darf aber keinesfalls von einem Elternteil aus dem Grund gewählt werden, um Kindesunterhalt zu sparen.